Statuten

Die Statuten des «Verein Integrale Architektur und Lebensraumentwicklung» (VIAL) gibt es hier zum Nachlesen.

1    Name und Sitz

1.1 Unter der Bezeichnung «Verein Integrale Architektur und Lebensraumentwicklung» (VIAL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Der Sitz des Vereins ist am Ort des Vereinssekretariats.

1.3 Der Verein verfolgt eine ideelle, nicht wirtschaftliche Tätigkeit.

1.4 Der Wirkungskreis des Vereins ist international ausgerichtet.

2    Zweck

2.1 Die integrale Architektur und Lebensraumentwicklung basiert auf dem integralen Ansatz von Ken Wilber, Jean Gebser sowie andere geistesverwandte Ideen. Sie hat im Sinne des Integritätsprinzips den Anspruch umfassend zu sein und orientiert sich an integralen Welt- und Menschenbildern, die durch neue Erfahrung in ständiger Vertiefung und Erweiterung begriffen sind. Ihr Ziel ist es, die naturwissenschaftlich-ökologischen Betrachtungsweisen in einen übergeordneten Zusammenhang zu stellen. Natur und Landschaft, Mensch und Kosmos werden dabei als vernetztes komplexes System, das neben physisch-materiellen, biologischen und sozialen besonders auch seelische und geistige Dimensionen besitzt, begriffen.

Durch ihre mehrperspektivische und ganzheitliche Betrachtungsweise bietet die integrale Architektur und Lebensraumentwicklung einen theoretischen Rahmen für die Erfassung und Berücksichtigung der daraus resultierenden vielfältigen Wechselwirkungen im Planungs- und Gestaltungsprozess.

2.2 Das integrale Weltbild basiert auf Philosophien, die davon ausgehen, dass die Welt in Wirklichkeit eine Ganzheit darstellt. Ihr liegt die Vorstellung zu Grunde, dass alles miteinander verbunden ist und in wechselseitiger Interaktion steht – Menschen, Tiere, Pflanzen, Natur, Universum, Materie und Geist. Auf dem Weg ins integrale Zeitalter entwickelt der Mensch ein erweitertes Bewusstsein, das ihm das Erfahren ganzheitlicher Zusammenhänge ermöglicht und sein Leben in Einklang bringt mit seinen Mitmenschen und seiner Mitwelt. Ein weiteres Charakteristikum ist, dass es vom integralen Standpunkt aus auch keine Trennung von objektiven Tatsachen und subjektiven Werten oder Verstand und Gefühl gibt. Vielmehr bedingen sie sich gegenseitig. Diese Auffassung hat eine Aufhebung der Spaltung von Körper, Psyche, Geist und Sozial-, Natur- und Geisteswissenschaften zur Folge.

2.3 Das integrale Menschenbild geht davon aus, dass der Mensch vier verschiedene Seinsebenen (materiell-körperliche, emotionale, mentale und spirituelle) umfasst, die zugleich Bedürfnisse und Intelligenzen beinhalten. Aus integraler Sicht sind sie gleichwertig zu befriedigen. Durch ihre Berücksichtigung in städtebaulichen, architektonischen und landschaftsplanerischen Planungs- und Bauprozessen kann eine Harmonisierung des menschlichen Lebensumfeldes erzielt werden.

2.4 Dem integralen Selbstverständnis folgend soll durch einen ethischen Umgang mit den Lebensgrundlagen (Wasser, Boden, Luft, Schönheit der Natur) dem Integritätsanspruch von Natur, Landschaft, Mensch und Kosmos Rechnung getragen werden. Daher berücksichtigt die integrale Architektur und Lebensraumentwicklung die spezifische Eigenart aller Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Ortsqualitäten bei Planungsvorhaben.

2.5 Der Verein bezweckt die Wertvorstellungen des integralen Ansatzes in der Architektur, im Städtebau und in der Landschaftsarchitektur zu fördern, verbreiten und praktisch umzusetzen. Dabei wird er disziplinenübergreifend aktiv und räumt qualitativen und quantitativen Methoden und Verfahren denselben Stellenwert ein.

3    Tätigkeit

3.1 Zur Erreichung des Vereinszweckes setzt sich der VIAL ein für:

a) das Erarbeiten integraler Konzepte für Landschaftsarchitektur, Städtebau und Architektur

b) die Verbreitung der Erkenntnisse der integralen Philosophie in den Bereichen Städtebau, Architektur und Landschaftsarchitektur (Aufklärung und Sensibilisierung) durch geeignete Massnahmen, insbesondere auch Medienarbeit

c) die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern

d) die Information der Mitglieder

e) Mitglieder-Dienstleistungen

f) die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder

g) fachspezifische Publikationen und Zeitschriften

h) interdisziplinäre Forschung

i) eine Zusammenarbeit auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene

j) die Vernetzung mit verwandten Organisationen

k) die Organisation von Fachtagungen und Kongressen

3.2 Der Verein kann zeitlich begrenzte oder auch dauernde Partnerschaften mit anderen Organisationen eingehen, sofern die Unabhängigkeit des Vereins gewährt bleibt.

4    Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Passivmitgliedern

c) Kollektivmitgliedern, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten haben.

d) Ehrenmitgliedern, die wegen besonderer Verdienste vom Vorstand bestimmt werden, haben ein Stimm- und Wahlrecht wie die Aktivmitglieder, ohne deren Pflichten.

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

§ Aktivmitglieder sind wissenschaftsinterne und –externe Fachexperten (Architekten, Landschaftplaner, Ingenieure, Fachplaner, Immobilienökonomen, Geomanten, Interessengruppen etc.)

§ Passivmitglieder (ideelle Mitglieder) sind natürliche Personen (interessierte Laien), die dem Verein nahestehen und an dessen Bestehen interessiert sind. Sie können an den Tätigkeiten und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen und erhalten Verbandsinformationen. Sie haben aber kein Stimm- und Wahlrecht und können die Leistungen des Verbands für Aktivmitglieder nicht in Anspruch nehmen.

§ Kollektivmitglieder können juristische Personen werden, wie zum Beispiel Ausbildungsstätten, Institutionen und Verbände, die an einer Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem VIAL interessiert sind und Zweck und Ziel des VIAL unterstützen. Sie können sich an der Mitgliederversammlung durch einen Delegierten vertreten lassen.

§ Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich für die Ziele des Vereins interessieren und ihn durch freie Beiträge, Spenden, Schenkungen und/oder andere Leistungen unterstützen wollen. Sie werden vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins orientiert.

§ Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein im Allgemeinen oder um seine Ziele im Besonderen Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.

4.2 Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Damit akzeptiert das neue Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den jeweils gültigen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird ein Mitglied durch den Vorstand abgelehnt, ist ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich. Ein ablehnender Entscheid muss an der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.

4.3 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

4.4 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich einzureichen und hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.

4.5 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegen den VIAL nicht nachkommen oder deren Handlungen mit den Zielen und den Interessen des Vereins unvereinbar sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einsprachen gegen diesen Entscheid müssen schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an den Vorstand gerichtet sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend. Ausscheidende Mitglieder haben den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu bezahlen bzw. erhalten den bereits eingezahlten Mitgliederbeitrag nicht zurück.

5    Organisation des Vereins

5.1 Die Organe des VIAL sind:

·  Die Mitgliederversammlung

·  Der Vorstand

·  Die Geschäftsstelle / Sekretariat

·  Kommissionen, Arbeits- und Fachgruppen

·  Die Revisionsstelle

5.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

a) alle Entscheide, die ihr gemäss Gesetz oder Statuten zustehen

b) die Abnahme des Protokolls der letzen Mitgliederversammlung

c) die Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts und des laufenden Budgets sowie des Revisionsberichtes

d) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

e) die Déchargeerteilung an den Vorstand, der allfälligen Geschäftsleitung und der Revisionsstelle

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Änderungen der Statuten (nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder)

h) die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen /-revisoren

i) Abstimmung über ordentlich eingereichte Anträge

j) Ausschlussrekurse von Mitgliedern

k) die Auflösung des Vereins (nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder)

5.3 Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Revisionsstelle oder auf Verlangen eines Fünftels der aktiven Mitglieder durchgeführt. Die Versammlungen werden vom Vorstand einberufen.

5.4 Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor der Versammlung und unter Mitteilung der Traktanden. Bei Anträgen auf Änderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekanntzugeben. Einladungen per E-Mail sind gültig.

5.5 Verhandlungsgegenstände, welche Mitglieder dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor dem Mitgliederversammlungs-Termin schriftlich einreichen, sind von diesem zu traktandieren. Der Vorstand gibt mindestens sechs Wochen vor dem Stattfinden das Datum der Mitgliederversammlung bekannt.

5.6 Neugründungen eines gleichlautenden Vereins, oder mit gleicher Zielsetzung im Ausland, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.

6    Beschlussfähigkeit

6.1 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

6.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied über eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als drei Mitglieder vertreten.

6.3 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent (10 %) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6.4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

6.5 Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.

6.6 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfaches Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

6.7 Die Auflösung des Vereins sowie Statutenänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.8 Vereinsbeschlüsse können ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung gültig verfasst werden, sofern die Mehrheit der antwortenden Mitglieder den Beschlüssen schriftlich zustimmt.

7    Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3), maximal sieben (7) Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert und reguliert er sich selbst.

7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Aktivmitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt.

7.3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und hat den Vereinszweck umzusetzen. Er ist für die Vereinspolitik, die effiziente Vereinsarbeit sowie die zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheide, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente einem anderen Organ bzw. der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

7.4 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

a) die Erarbeitung und Umsetzung der Zielsetzungen, Strategien, Konzepte betreffend der Vereinspolitik

b) die Vertretung des Vereins nach aussen

c) die Führung der laufenden Geschäfte des VIAL

d) das Einsetzen von Fachkommissionen und Arbeitsgruppen

e) die administrative Führung des Vereins; interne Organisation und Reglemente

f) die Organisation, Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Um­setzung ihrer Beschlüsse

g) die Einberufung von ausserordentlichen Versammlungen und Vereins-Anlässen; die Organi­sation und Durchführung können an weitere Mitglieder oder Dritte delegiert werden

h) Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern

i) die Ausarbeitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung

j) das Ausarbeiten des Jahresberichts und Jahresausblicks sowie der Jahresrechnung und des Jahresbudgets zuhanden der Mitgliederversammlung

k) die Einberufung und Koordination von Kommissionen, Arbeits- und Fachgruppen

l) die Aufnahme neuer Vorstandsmitglieder während einer laufenden Amtsperiode. Die neuen Vorstandsmitglieder müssen dann an der nächsten Mitgliederversammlung offi­ziell gewählt werden.

m) Stellungnahmen bei politischen Abstimmungen und unrichtigen Veröffentlichungen, welche den Verein oder dessen Ziele betreffen

n) Corporate Design: Logo, Erscheinungsbild, Farben usw.

o) die Wahl und Kontrolle einer allfälligen Geschäftsführung

7.5 Die Kommissionen, die Arbeits- und die Fachgruppen unterstützen in beratender Weise, aber ohne Entscheidungskompetenz den Vorstand. Sie organisieren sich selbst und bestimmen eine verantwortliche Person gegenüber dem Vorstand.

7.6 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident oder mindestens zwei seiner Mitglieder diese verlangt. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

7.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, in ihrer/seiner Abwesenheit die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident.

7.8 Verpflichtungen des Vereins erfordern Kollektivunterschrift zu zweien.

7.9 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

8    Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9    Finanzen

9.1 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

1) Mitgliederbeiträgen

2) Spenden, Sachzuwendungen

3) Legaten

4) Vergütungen aus erbrachten Dienstleistungen und Veranstaltungen

5) Finanzerträgen

9.2 Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der volle Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat nach der Mitgliederversammlung fällig. Diese betragen bis zu einer Neufestsetzung:

a) Aktivmitglieder CHF 150.–

b) Passivmitglieder CHF 80.–

c) Kollektivmitglieder CHF 250.–

d) Gönnermitglieder leisten freiwillige Beiträge

e) Ehrenmitglieder leisten keine ordentlichen Beiträge

9.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10   Auflösung

10.1 Der Antrag für eine Auflösung des Vereins ist an den Vorstand schriftlich und mit ausführlicher Begründung zu richten. Dieser wird inner­halb von sechs Monaten nach der Einreichung eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Auflösungsantrag kann durch min­destens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder oder durch eine Mehrheit des Vorstands gestellt werden.

10.2 Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen (Nettoüberschuss) einer zielverwandten Organisation zugewendet.

11   Eintragung ins Handelsregister

Der Verein wird nach der Gründung ins Handelsregister eingetragen.

12   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 11. November 2017 revidiert und angenommen und treten durch die Annahme per sofort in Kraft.

Affoltern, den 29. Dezember 2017

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